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Vernehmlassung 2021/3: Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern · 3 Seiten

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Bundesgesetz AS 20..

Art. 4 Höhe der Finanzhilfen und Bemessung

1Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 25 Prozent der gesamten anrechenbaren jährlichen Betriebskosten der ECLF. Anrechenbare Betriebskosten sind die tatsächlichen Personalkosten, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge, und die tatsächlichen Sachkosten.

2Die Finanzhilfen bemessen sich nach:

a. den durchschnittlichen anrechenbaren Betriebskosten der vier vorangegangenen Rechnungsjahre;

b. der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die Kinder von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sind, im Verhältnis zur Gesamtschülerschaft.

Art. 5 Gesuch

1Der Kanton Bern reicht das Gesuch um Finanzhilfe jährlich bis zum 31. März beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ein.

2Dem Gesuch beizulegen sind die Finanzplanung der ECLF des laufenden und der folgenden drei Jahre sowie die Jahresrechnungen der vier zurückliegenden Jahre.

Art. 6 Auskunfts- und Einsichtsrecht

Der Bund ist berechtigt, vom Kanton Bern und von der Direktion der ECLF Auskunft zu verlangen und in Akten Einsicht zu nehmen, soweit dies für die Festlegung der Finanzhilfen notwendig ist.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19813 über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern wird aufgehoben.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Ein allfälliges Gesuch um Finanzhilfe, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig ist, wird nach diesem Gesetz behandelt.

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

3 AS 1982 1461