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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

5.6.2 Angabe des Kuriers X X 5.7 Bei Zustellung per Einschreiben: Zustellungsnummer X — 5.8 Datum und Uhrzeit des Versandes des beglaubigten Auszugs X — 5.9 Bei digitaler Zustellung: Elektronische Zustelladresse X — 5.10 Auszugsnummer — X 5.11 Druck- oder Signierdatum — X 5.12 Auszugstyp — X

mit Angabe, ob mit Strafdaten «verzeichnet» oder «nicht verzeichnet

5.13 Status der Verarbeitung — X

mit Angabe, ob Auszug «druckbereit», «ausgedruckt», «storniert» worden ist

5.14 PDF-Kopie des Privat- oder Sonderprivatauszuges — X

inklusive allfälliger Begleitblätter für die Zustellung eines beglaubigten, mit Kurier zugestellten oder digital signierten Auszugs

oder zur Abklärung, ob die im ausländischen Meldeformular nach Art. 22 Abs. 2 StReG enthaltenen Delikte eines Auslandur-

teils ins schweizerische Recht transponiert werden sollen.

6. Datensatz über die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde bei der Bestellung von Sonderprivatauszügen

(Erklärung nach Art. 55 Abs. 4 StReG)

6.1 Gesuchsteller (betroffene Person) X —

mit Nachname, Vornamen und Geburtsdatum (siehe Ziff. 1.2–1.4) 6.2 Bezeichnung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde X X 6.3 Verantwortliche Person des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde

6.3.1 Nachname und Vornamen X X 6.3.2 Funktion in der Organisationsstruktur X — 6.3.3 E-Mail Adresse X — 6.3.4 Telefonnummer X —