Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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5.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Änderung des Zivilgesetzbuches erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone ist durch die Vorlage nicht betroffen.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Dem Bundesrat werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse delegiert. Das gilt auch für die in Artikel 441a Absatz 2 VE-ZGB vorgesehene Zuständigkeit des Bundesrates im Bereich der Erhebung der Statistik.
5.7 Datenschutz
Die Frage stellt sich insbesondere mit Bezug auf die neue Regelung der Melderechte und -pflichten sowie die angepasste Regelung zu den Mitteilungspflichten. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird durch kantonale Behörden angewendet. Aus diesem Grund finden die kantonalen Datenschutzgesetze Anwendung (Art. 2 Abs. 1 e contrario DSG). Die zivilrechtlichen Bestimmungen sind im Verhältnis zu den kantonalen Datenschutzbestimmungen als lex specialis zu betrachten. Die vorgeschlagene Melderegelung geht den kantonalen Datenschutzbestimmungen vor. Das gilt grundsätzlich auch für die die neu vorgesehenen Regelungen zu Datenerhebungen und Statistiken im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vgl. dazu vorne Ziff. 2.1.6).