Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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Art. 14a SchlT Randtitel
Aufgrund der Einführung von Artikel 14b Schlusstitel ist auch der Randtitel von Artikel 14a Schlusstitel anzupassen.
Art. 14b SchlT
Mit Bezug auf das Übergangsrecht sollen die gleichen Regeln wie bei der Inkraftsetzung der Neuregelung von 2013 gelten. Dabei kommt das neue Recht auch auf Verfahren zur Anwendung, die beim Inkrafttreten rechtshängig sind.
3.2 Bundesgerichtsgesetz (BGG)175
Art. 76 Abs. 1bis
Die Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln auf kantonaler Ebene (Art. 450 Abs. 2 ZGB) und diejenige für eine Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 75 BGG) sind im geltenden Recht unterschiedlich geregelt (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.3.4). Insbesondere die Beschwerdebefugnis nahestehender Personen vor dem Bundesgericht ist erheblich beschränkt. So kann es geschehen, dass eine nach Artikel 450 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB legitimierte nahstehende Person, die zum Schutz des Betroffenen auf kantonaler Ebene eine Beschwerde eingereicht hat, keine Möglichkeit hat, den Entscheid des kantonalen Gerichts vor Bundesgericht anzufechten, weil mit der Beschwerde in Zivilsachen die Interessen Dritter nicht geltend gemacht werden können.
Angesichts des Ziels der vorliegenden Revision, die Verfahrensstellung nahestehender Personen zu stärken, ist es kohärent, wenn die Legitimation im Verfahren vor den kantonalen Behörden (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und diejenige für den Weiterzug des Entscheids ans Bundesgericht übereinstimmen. Dabei geht es nicht nur um die Stärkung der Stellung der nahestehenden Personen, sondern insbesondere auch um den Schutz und das Interesse der betroffenen Personen selbst. Auch wenn Artikel 76 Absatz 1bisE-BGG lediglich von der Erwachsenenschutzbehörde spricht, so gilt die Regelung (aufgrund des Verweises in Art. 314 ZGB auf Art. 450 ZGB) auch für Entscheide der Kindesschutzbehörde.
Art. 132b
Diese Bestimmung regelt die Auswirkungen der neuen Bestimmung auf beim Inkrafttreten der Revision vor dem Bundesgericht hängige Verfahren (Übergangsrecht). Diese richten sich weiterhin nach dem bisherigen Recht.
175 SR 173.110