Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine unmittelbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

Soweit dem Bund aufgrund der zukünftig verbesserten schweizweiten Statistiken zum Kindes- und Erwachsenenschutz neue Aufgaben zukommen (vgl. Ziff. 2.1.6 sowie Art. 441a 4 VE-ZGB und die Erläuterungen dazu), werden für ihn mittelbar zusätzliche Ausgaben entstehen. Diese können aber im Rahmen der verfügbaren Mittel von den zuständigen Stellen und Behörden finanziell und personell getragen werden.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat in verschiedener Hinsicht Auswirkungen auf die Kantone:

– Neu müssen sämtliche Kantone die Möglichkeit einer Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen bei einer Amtsstelle schaffen (vgl. dazu vorne Ziff. 2.2.2). 14 Kantone haben eine solche Möglichkeit bereits geschaffen und davon haben 12 Kantone die KESB als Hinterlegungsstelle bezeichnet, der Kanton St. Gallen das Amt für Handelsregister und Notariat und der Kanton Basel-Landschaft das Erbschaftsamt. In den übrigen Kantonen müssen ebenfalls keine neuen Amtsstellen geschaffen werden, sondern es kann auf bestehende Amtsstellen und Strukturen zurückgegriffen werden. Es ist daher nicht von einem bedeutsamen Mehraufwand auszugehen.

– Die Erstellung von Statistiken zum Kindes- und Erwachsenenschutz soll neu gesetzlich geregelt werden. Mit dem Ziel der Schaffung von modernen, schweizweit einheitlichen Statistiken dürften den Kantonen zusätzliche Ausgaben entstehen, wobei diese je nach Kanton unterschiedlich sein können, da sie bereits heute Daten für die KOKES-Statistik erheben (vgl. dazu Ziff. 2.1.6).

– Die Neuregelung gewisser Punkte des Erwachsenenschutzes namentlich im Bereich des Einbezugs nahestehender Personen und des Verfahrensrechts wird zu einer teilweisen Anpassung des kantonalen Verfahrens führen. Je nach kantonaler Behördenorganisation hat die Vorlage auch unterschiedliche Auswirkungen auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Dabei werden diesen durch die Neuregelung teilweise angepasste Aufgaben zukommen, die auch zusätzliche Ressourcen benötigen, namentlich bei der Ernennung von nahestehenden oder privaten Beistandspersonen. Dabei ist aber davon auszugehen, dass diesem Zusatzaufwand einerseits wiederum Einsparungen und Vereinfachungen an anderer Stelle gegenüberstehen und dass andererseits ein Mehrwert für die Gesellschaft (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4.4) durch die Stärkung der Selbststimmung und des Einbezugs nahestehender Personen vorliegt.