Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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auch ohne formellen Zwischenentscheid einräumen kann, namentlich indem sie diese als Ausdruck ihres Entscheids unmittelbar so am Verfahren beteiligt, wie es nur einer Partei zusteht, zum Beispiel durch Gewährung der entsprechenden Akteneinsicht.
Ziff. 3: In der Regel werden Dritte (z.B. Hausarzt, Sachverständige, weitere Personen aus dem Umfeld der betroffenen Person) in die Sachverhaltsermittlung einbezogen. Unter Umständen kann die KESB ihnen auch Parteistellung einräumen. Diese Bestimmung ist aber restriktiv auszulegen. Sie stellt einen Auffangtatbestand für besondere Ausnahmekonstellationen dar, zum Beispiel für Verwandte, die nicht als nahestehende Personen im Sinne von Artikel 389a VE-ZGB gelten, weil sie vor der Einleitung des Verfahrens keinen Kontakt mit der betroffenen Person mehr hatten.
Art. 448 Randtitel, Abs. 1bis, 2 und 3
Die Anpassungen im Bereich der Mitwirkungspflichten stehen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Melderechte und -pflichten (vgl. dazu vorne Ziff. 2.6.2 sowie Art. 443 und 443a VE-ZGB). In Anlehnung an die Regelung im Kindesschutzrecht wird Absatz 3 gestrichen. Nur für Anwältinnen und Anwälte wird der Vorbehalt beibehalten.
Art. 449c Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a
Anlässlich des Entscheids über die Inkraftsetzung per 1. Januar 2024 dieser vom Parlament 2016 beschlossenen Bestimmung hat der Bundesrat die Absicht angekündigt, Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a im Rahmen der vorliegenden Revision zu ändern (vgl. dazu vorne Ziff. 2.1.7). Der Wortlaut dieser Bestimmung soll so angepasst werden, dass zukünftig der Wohnsitzgemeinde – wie den anderen in dieser Bestimmung erwähnten Behörden – nur mitgeteilt wird, wenn die Erwachsenenschutzbehörde eine volljährige Person «unter eine Beistandschaft gestellt hat, welche die Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt».
Art. 451 Abs. 1bisund 2
Abs. 1: Analog zu Artikel 413 VE-ZGB soll hier die Möglichkeit, nahestehende Personen über das Verfahren zu informieren, ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden.
Abs. 2: Im Rahmen der bereits erwähnten Gesetzesänderung im Jahre 2016 wurde der Bundesrat beauftragt, in einer Verordnung die Erteilung von Auskünften über das Vorliegen und die Wirkungen von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die Erwachsenenschutzbehörde zu regeln (vgl. dazu vorne Ziff. 2.1.7). Aus der Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf in den Jahren 2019/2020 hat sich aber ergeben, dass die Erteilung von Auskünften über Erwachsenenschutzmassnahmen in der Praxis zwischenzeitlich problemlos funktioniere, sodass nach Ansicht des Bundesrates heute kein Handlungsbedarf für eine Verordnung besteht (vgl. dazu vorne Ziff. 1.4.4). Unter diesen Umständen soll diese Delegationsnorm im Rahmen der vorliegenden Revision wieder gestrichen werden.