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Vernehmlassung 2021/38: Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer · 3 Seiten
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Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer
vom …
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19661
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 1
1Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Verrechnungssteuer erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen.
Art. 20 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 26a Abs. 1
1Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes unmittelbar zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.
1 SR 642.211
2017–......