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Vernehmlassung 2021/38: Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer · 3 Seiten

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Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer AS 2021...

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Auf Gesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, ist Artikel 26a Absatz 1 bisherigen Rechts anwendbar.

2. Verordnung vom 22. Dezember 20042 über die Steuerentlastung schweizeri-

scher Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften

Art. 2 Abs. 2

2Enthält das massgebende Doppelbesteuerungsabkommen oder der andere Staatsvertrag keine Bestimmung über die zusätzliche oder vollständige Entlastung bei wesentlichen Beteiligungen, so muss die ausländische Gesellschaft unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der schweizerischen Gesellschaft verfügen.

Art. 3 Abs. 4

4Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt fünf Jahre.

Art. 8a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Auf Gesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, ist Artikel 2 Absatz 2 bisherigen Rechts anwendbar.

2Auf Bewilligungsanträge, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, ist Artikel 3 Absatz 4 bisherigen Rechts anwendbar.

3. Verordnung vom 15. Juni 19983 zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-

besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 3 Abs. 1 erster Satz

1Die Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer muss spätestens am 31. Dezember des dritten Jahres, das auf den Ablauf des Kalenderjahres folgt, in dem der besteuerte Ertrag fällig geworden ist, auf amtlichem Formular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) beantragt werden. …

Art. 4 Abs. 3 dritter Satz

3… Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt fünf Jahre.

2 SR 672.203

3 SR 672.933.61