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Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 5 Seiten
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Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Regulierungsgrundsätze
Art. 1
1Bei rechtssetzenden Erlassen des Bundes ist darauf hinzuwirken, dass die Regulierung volkswirtschaftlich effizient ist und den Unternehmen wenig Belastung verursacht. Dazu sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
a. Es ist diejenige Regulierungsalternative mit dem besten Kosten-
Nutzenverhältnis für die Volkswirtschaft zu wählen.
b. Die Belastung von Unternehmen durch Regulierungskosten ist frühzeitig im Rechtsetzungsprozess zu analysieren und transparent auszuweisen, und es ist darauf zu achten, dass kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) im Verhältnis zu grossen Unternehmen nicht übermässig belastet werden.
c. Erlasse werden innovationsfreundlich und technologieneutral ausgestaltet.
d. Erlasse werden wettbewerbsneutral ausgestaltet, indem tatsächliche oder potenzielle Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen vermieden werden.
e. Erlasse sind klar, verständlich und adressatengerecht zu formulieren.
2Der Vollzug von rechtsetzenden Erlassen des Bundes ist so auszugestalten, dass
Unternehmen möglichst wenig administrativ belastet werden. Dazu sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
a. Die Anzahl der Kontaktstellen zwischen Unternehmen und Behörden ist tief zu halten.
b. Regelungen sind den Unternehmen in einer klaren, verständlichen und
adressatengerechten Form zu vermitteln.
c. Erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren sind rasch und einfach
durchzuführen; die Verfahrensdauer wird mit Ordnungsfristen beschränkt.
d. Bei den Behördenkontakten sind die Möglichkeiten elektronischer Mittel
auszuschöpfen.
e. Formulare sind einheitlich und einfach auszugestalten.
f. Unternehmen sind risikobasiert zu kontrollieren.
1 SR 101
2 BBl …