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Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 5 Seiten
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Der Bundesrat überwacht die Entwicklung der Belastung von Unternehmen durch
Regulierungskosten.
Art. 5 Bereichsstudien: Begriff und Themenfindung
1In Bereichsstudien werden bestehende Regulierungen in ausgewählten
Regulierungsbereichen auf ihr Entlastungspotenzial für Unternehmen überprüft; dabei sind mögliche Verbesserungsmassnahmen und deren volkswirtschaftliche Auswirkungen aufzuzeigen.
2Die Departemente schlagen dem Bundesrat jährlich Themen für eine Bereichsstudie vor. Mindestens ein Thema muss aus ihrem eigenen Aufgabenbereich stammen.
3Die Kantone können dem Bundesrat Themen vorschlagen.
4Der Bundesrat legt jährlich drei bis fünf Themen fest; die Auswahl erfolgt im Rahmen der Festlegung der Jahresziele.
Art. 6 Bereichsstudien: Durchführung, Finanzierung und Veröffentlichung
1Das thematisch federführende Departement ist für die Durchführung der Bereichsstudien verantwortlich.
2Die Bereichsstudien sind verwaltungsextern zu vergeben. Soll eine Studie ausnahmsweise verwaltungsintern erstellt werden, so ist dies gegenüber dem Bundesrat zu begründen.
3Das Departement legt die Bereichsstudie dem Bundesrat vor und stellt ihm Antrag über das weitere Vorgehen.
4Die Bereichsstudien sind zu veröffentlichen.
5Das WBF stellt die methodischen Grundlagen für die Bereichsstudien zur Verfügung.
Art. 7 Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung
1Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zur Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten.
2Der Bericht des Bundesrates enthält:
a. die Ergebnisse des Monitorings der Belastung durch Regulierungskosten;
b. die Ergebnisse aus den Bereichsstudien;
c. eine Zusammenfassung der Massnahmen des Bundesrates zur Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten.
3. Abschnitt: Plattform zur Abwicklung von Behördenkontakten
Art. 8
1Das Staatssekretariat für Wirtschaft betreibt eine zentrale elektronische Plattform zur erleichterten Abwicklung von Kontakten zwischen Unternehmen und Behörden.
2Es kann die Plattform für Behördenleistungen, die mit denjenigen für Unternehmen weitgehend identisch sind, öffnen für: