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Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 5 Seiten
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a. UID-Einheiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, die nicht Unternehmen sind;
b. Einzelpersonen.
3Die Plattform stellt folgende Funktionen zur Verfügung:
a. Sie unterstützt die Unternehmen beim Verfassen und Übermitteln von Eingaben an Behörden.
b. Sie bietet den Unternehmen die Möglichkeit, Daten, die zur Abwicklung von
Behördenkontakten erforderlich sind, zur Verwendung bei späteren Eingaben:
1. einzugeben,
2. aus amtlichen Registern zu importieren, soweit dies gemäss den
Rechtsgrundlagen der Register zulässig ist,
3. zu verwalten.
c. Sie kann, sofern das jeweils anwendbare Recht dies erlaubt sowie gemäss dessen Regeln, die elektronische Übermittlung von Dokumenten vom Unternehmen an eine Behörde und von einer Behörde an das Unternehmen ermöglichen.
4Die Plattform ist ein elektronischer Behördendienst nach dem Bundesgesetz vom …4 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG), mit
folgenden Eigenheiten:
a. Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 EMBaG muss der Bundesrat die Behörden und weiteren Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen zur Nutzung der Plattform gemäss Absatz 3 Buchstabe a verpflichten, soweit sie ihre Leistungen elektronisch erbringen; Ausnahmen gemäss Artikel 14 EMBaG bleiben möglich.
b. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 EMBaG kann der Bundesrat auf einen Kostenbeitrag der Kantone und Gemeinden verzichten, sofern deren Nutzung der Plattform mit geringfügigen zusätzlichen Aufwand ermöglicht werden kann.
5Im System werden diejenigen Personendaten [ab Inkrafttreten des neuen DSG: und Daten juristischer Personen], einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeitet, die für die Erbringung der in Absatz 3 aufgeführten Leistungen erforderlich sind. Zugriff auf die Daten zu einem Unternehmen und seinen Behördenkontakten haben nur die Hilfspersonen des Unternehmens, die dieses dazu bevollmächtigt. Der Bundesrat legt die Einzelheiten zum Schutz der Daten fest.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Evaluation
1Der Bundesrat überprüft spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten, ob dieses Gesetz und sein Vollzug notwendig, zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich sind.
2Er erstattet der Bundesversammlung Bericht und unterbreitet ihr darin nötigenfalls
Änderungsvorschläge.
Art. 10 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 SR 431.03
4 SR…