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Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 5 Seiten

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3Das bestehende Recht und dessen Vollzug wird regelmässig auf Möglichkeiten der Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten überprüft.

4Bei Evaluationen des bestehenden Rechts ist auch dessen Wirtschaftlichkeit zu

berücksichtigen.

2. Abschnitt: Aufgaben von Bundesrat und Bundesverwaltung

Art. 2 Prüfpflichten bei der Ausarbeitung von Erlassen

1Die für die Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes verantwortlichen Einheiten der Bundesverwaltung prüfen, ob:

a. für KMU vereinfachte oder differenzierte Regulierungen möglich sind, die zweckmässig und kostengünstiger sind;

b. die vorgesehenen Regulierungen nicht belastender sind als vergleichbare Regulierungen im Ausland;

c. elektronische Mittel, insbesondere die Plattform zur Abwicklung von

Behördenkontakten nach Artikel 8, den Vollzug der Regulierungen vereinfachen können;

d. die betroffenen Unternehmen durch die Aufhebung von Regulierungen im gleichen Bereich entlastet werden können.

2Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind in den erläuternden Berichten zur Vernehmlassung und in den Botschaften des Bundesrates festzuhalten. Abweichungen von den Grundsätzen, die den Prüfpflichten nach Absatz 1 zugrunde liegen, sind darin zu begründen.

Art. 3 Regulierungskostenschätzung

1Die für die Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes verantwortlichen Einheiten der Bundesverwaltung schätzen die Regulierungskosten.

2Als Regulierungskosten gelten diejenigen Kosten, die den Unternehmen als Folge der Auferlegung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten entstehen.

3Die Regulierungskosten sind soweit möglich zahlenmässig darzustellen, wobei die Be- und Entlastungen separat auszuweisen sind. Sind die Kosten nicht zahlenmässig schätzbar, so sind sie mindestens zu beschreiben; es ist darzulegen, warum sie nicht zahlenmässig schätzbar sind.

4Die verantwortlichen Einheiten aktualisieren die Ergebnisse der

Regulierungskostenschätzung im Verlauf des Rechtsetzungsprozesses bis zum Inkrafttreten des Erlasses.

5Die Regulierungskosten werden im Bundesratsantrag, im erläuternden Bericht zur

Vernehmlassung, in der Botschaft des Bundesrates und in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates ausgewiesen. Soweit möglich sind dabei die Regulierungskosten dem erwarteten Nutzen der Regulierung gegenüberzustellen.

6Die verantwortlichen Einheiten melden die Ergebnisse der letzten Aktualisierung der Regulierungskostenschätzung den Verantwortlichen des Monitorings nach Artikel 4.

7Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt die methodischen Grundlagen zur Regulierungskostenschätzung zur Verfügung.

Art. 4 Monitoring der Belastung durch Regulierungskosten