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Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)
(Regulierungsbremse)
Änderung vom [Datum]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert:
Art. 77a Regulierungsbremse
1Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, wenn sie:
a. für mehr als 10 000 Unternehmen eine Erhöhung der Regulierungskosten zur Folge haben; oder
b. für Unternehmen gesamthaft eine Erhöhung der Regulierungskosten von mehr als 100 Millionen Franken zur Folge haben.
2Die Regulierungskosten beinhalten die einmaligen und die wiederkehrenden Kosten, die den Unternehmen als Folge der Auferlegung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten entstehen
3Sie werden für einen Zeitraum von zehn Jahren ermittelt, unter Berücksichtigung von Entlastungen durch die Regulierung.
4Werden die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschritten, so muss die Vorlage eine Klausel enthalten, dass sie der Regulierungsbremse untersteht.
1BBl 2020 ...
2 SR 171.10
2020......