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Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 2 Seiten
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Art. 81 Abs. 1ter
1terVorlagen, die gemäss Artikel 77a Absatz 4 eine Klausel über die Regulierungsbremse enthalten, bedürfen in der Schlussabstimmung der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.
Art. 141 Abs. 3
3In der Botschaft zu einem Bundesgesetz oder zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV legt der Bundesrat hinsichtlich der Auswirkungen auf die Wirtschaft insbesondere dar:
a. für wie viele Unternehmen der Erlass eine Erhöhung der Regulierungskosten zur Folge hat;
b. wie hoch diese Erhöhung der Regulierungskosten gesamthaft ist;
c. ob die Schwellenwerte nach Artikel 77a überschritten werden;
d. welche zusätzlichen, zahlenmässig nicht schätzbaren Regulierungskosten für Unternehmen zu erwarten sind.
Art. 173 Ziff. 8
8. Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Der Bundesrat überprüft fünf Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach den Artikeln 77a, 81 Absatz 1terund 141 Absatz 3 (Regulierungsbremse), ob diese zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich sind.
2Er erstattet der Bundesversammlung nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet ihr nötigenfalls Verbesserungsvorschläge.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Änderung von Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe d der Bundesverfassung (Regulierungsbremse) von Volk und Ständen angenommen worden ist.
3Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.