Vernehmlassungsvorlage EnFV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 4 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

2Als Neuanlage gilt ebenfalls eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett ersetzt. Ausgenommen davon sind Wasserkraftanlagen.

Art. 15 Abs. 2

2Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus den übrigen Technologien entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz über folgenden Zeitraum festgesetzt werden:

a. für lastganggemessene Anlagen: einen Monat;

b. für nicht lastganggemessene Anlagen: ein Vierteljahr.

Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 2022

Bestehende Anlagen, die komplett ersetzt wurden oder werden und die vor der Änderung vom 1. Januar 2022 einen positiven Bescheid für das Einspeisevergütungssystem oder eine Zusicherung dem Grundsatz nach für einen Investitionsbeitrag erhalten haben, gelten weiterhin als Neuanlagen.

1 SR 730.03

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