Vernehmlassungsvorlage HKSV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 6 Seiten
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Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 1. November 20171 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2–3
2Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditorin) beglaubigt werden.
2bisBei Photovoltaikanlagen mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW reicht eine Beglaubigung durch:
a. die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist; oder
b. ein Kontrollorgan, das über eine Kontrollbewilligung nach Artikel 27 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20012 verfügt und an einer von der Vollzugsstelle durchgeführten Schulung teilgenommen hat.
3Die Vollzugsstelle überprüft regelmässig die Daten der registrierten Anlage und die erfassten Produktionsdaten. Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung verlangen.
Art. 3 Bst. a
Nicht registriert werden können Anlagen mit:
a. einer Anlagenleistung von weniger als 2 kW bei der Photovoltaik;
1 SR 730.010.1
2 SR 734.27
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