Vernehmlassungsvorlage EnFV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2.3 (Art. 69, 74 und 87)
Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
Ziff. 1.1
1.1 Energetische Mindestanforderung
Ein Investitionsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Anlage eine energetische Nettoeffizienz (ENE) von mindestens 0,9 aufweist.
Ziff. 3.1
3.1 Energetische Mindestanforderungen
Für Blockheizkraftwerks-Anlagen gelten die energetischen Mindestanforderungen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.4 und für Dampfprozesse diejenigen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.3. Die Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen muss nur glaubhaft gemacht werden, wenn gleichzeitig mit dem Bau oder der Erweiterung der Anlage der Wärmeabsatz errichtet oder erweitert wird.