Vernehmlassungsvorlage EnV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 3 Seiten
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Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 7
3. Kapitel: Guichet unique, Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung, nationales Interesse und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
1. Abschnitt: Guichet unique 1a. Abschnitt: Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung
Art. 7a
1Für die Bewilligung von Wasserkraftanlagen ist keine Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich.
2Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.
Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c, Abs. 2bisund 2ter
2Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh verfügen; oder
b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
SR ..........
1 SR 730.01
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