Vernehmlassungsvorlage EnV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2bisWerden bestehende Wasserkraftanlagen erneuert oder erweitert, so können die Schwellenwerte nach Absatz 2 vor oder nach der Erneuerung oder Erweiterung erreicht werden.
2terBewirkt eine Erweiterung oder Erneuerung eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines Objekts von nationaler Bedeutung in einem Bundesinventar nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) oder eine Abweichung von den Schutzzielen eines Biotops von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG, so muss nebst den Schwellenwerten nach Absatz 2 zusätzlich erfüllt sein:
a. bei Erweiterungen: Erhöhung der Leistung, der Produktion oder des Stauinhalts um mindestens 20 Prozent oder 10 GWh;
b. bei Erneuerungen: die Verhinderung des Wegfalls von mindestens 20 Prozent der Produktion oder des Stauinhalts oder von mindestens 10 GWh.
2quaterBestehenden Speicherkraftwerke, deren Wasserspeicher erweitert werden, sind von nationalem Interesse, wenn der zusätzliche Stauinhalt eines Sees mindestens 10 GWh beträgt.
Art. 16 Abs. 2
2Die anrechenbaren Kapitalkosten dürfen den angemessenen Satz für Verzinsung und Amortisation der Investition nicht überschreiten. Ist ein Dritter für die Finanzierung der Anlage verantwortlich, so dürfen für den von diesem mit fremden Mitteln finanzierten Teil der Investition wahlweise die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen in Rechnung gestellt werden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
1Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei Monate im Voraus Folgendes mitzuteilen:
a. die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, die Vertreterin oder den Vertreter des Zusammenschlusses sowie die allenfalls teilnehmenden Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter;
Art. 39 Abs. 1bis
1bisDie Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen, die über ihre gesamte Nutzungsdauer wirtschaftlich sind.
Art. 40 Abs. 1
1Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 30. April des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr ein.
2 SR 451