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Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 2 Seiten

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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom ….

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz1 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2 und 2bis

2 Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

2bis Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist eine wöchentliche Ruhezeit von 47

aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Art. 27 Abs. 1

1 Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Absatz 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.

Art. 43 Veranstaltungen

1 Auf Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe und auf die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit der Betreuung und Bedienung der Besucher und Besucherinnen beschäftigt ist, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar. Die gleichen Bedingungen gelten für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anderer Betriebe, die ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes im Rahmen von Veranstaltungen mit der Betreuung und Bedienung der Besucher und Besucherinnen beschäftigt sind.

2Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für den Auf- und Abbau der Stände, für den Auf- und Abbau der technischen Einrichtungen von Veranstaltungen und für deren Bedienung beschäftigt sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 4, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für diese Tätigkeiten notwendig ist.

3 Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen. Die Artikel 7 Absatz 1 und 10 Absatz 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

4 Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Leistungen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen ist.

5 Veranstaltungen sind öffentliche Anlässe, die insbesondere für einen kulturellen, politischen, wissenschaftlichen oder sportlichen Zweck organisiert werden, sowie Messen, die mehrere Aussteller zusammenbringen, die ihre Produkte präsentieren und verkaufen.

1 SR 822.112

2021–......