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Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 7 Seiten

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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Änderung vom…

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz1 wird wie folgt revidiert:

Art. 27 Dringendes Bedürfnis

(Art. 17, 19 und 24 ArG)

1 Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn:

a. es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen; und

b. die Arbeiten:

1. zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder

2. aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen.

2 Ein dringendes Bedürfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze im Rahmen von besonderen Firmenanlässen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder von Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind, Arbeiten in der Nacht oder an Sonntagen erfordern.

3 Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinn von Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem:

a. aus Gründen der täglichen Auslastung regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen sind;

b. dabei nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und

c. dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr vermieden werden kann.

1 SR 822.111

2021–......