Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmerschutz

Stand März 2021

Erläuternder Bericht

Änderung der Verordnungen 1 und 2 zum Ar-

beitsgesetz (ArGV 1 und ArGV 2)

1. Ausgangslage

Die Revision betrifft mehrere Artikel der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) sowie der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112). Sie zielt vor allem auf eine Vereinfachung der Rechtsanwendung ab, um den Schutz der Arbeitnehmenden besser gewährleisten zu können und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Erteilung von Bewilligungen im Bereich der Arbeitszeiten zu klären.

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen auch der gesellschaftlichen Entwicklung und der geltenden Praxis angepasst werden. Daraus ist eine Vereinfachung bezüglich der Kontrollen für die Kantone sowie eine Klärung und Vereinfachung für die Betriebe und für die betroffenen Arbeitnehmenden zu erwarten.

2. Vorverfahren und Konsultationen

Abgesehen vom Art. 27 ArGV 2 wurde das Revisionspaket im Rahmen einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des Interkantonalen Verbandes für Arbeitnehmerschutz (IVA) und des SECO, entwickelt. Der Vorentwurf zur Revision wurde zweimal der Eidgenössischen Arbeitskommission (EAK) vorgelegt. In Bezug auf die vorgesehenen Änderungen der ArGV 2 haben die Mitglieder der EAK die Einberufung von runden Tischen verlangt, um die geplanten Änderungen mit den betroffenen Sozialpartnern und deren Branchenorganisationen zu diskutieren. Zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2020 haben runde Tische zu den Art. 43, 48, 51 und 51a ArGV 2 stattgefunden. Die Sozialpartner haben die Revision dieser Bestimmungen nicht grundsätzlich infrage gestellt; sie haben einzig weitere Präzisierungen in deren Auslegungen im Rahmen der dazugehörigen Wegleitung verlangt. Diese Präzisierungen wurden auch im vorliegenden erläuternden Bericht übernommen.

Der Revisionsentwurf des Art. 27 (Bäckereien, Konditoreien, Confiserien) wurde nach einem runden Tisch mit den betroffenen Sozialpartnern ausgearbeitet. Mit der Revision sollen Unsicherheiten im Vollzug beseitigt und die gelebte Praxis, die oftmals auf Bewilligungen des SECO beruhte, abgebildet werden. Die Arbeitnehmenden werden dadurch somit nicht schlechter gestellt.