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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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4.5.5 Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prü-
fung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs, mit.
5 Geodaten
5.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem
Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
5.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinfor-
mationsgesetzes vom 5. Oktober 200795 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 200896 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
5.3 Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert 24 Mo-
naten nach Abschluss der Prospektion und innert 12 Monaten nach Abschluss der Erschliessung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
95SR 510.62