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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 7

7Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf, der nicht zur Nutzung der Fasern und der Samen angebaut wird, oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.

Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3

2Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:

a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;

3Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.

Art. 37 Abs. 1

1Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.

1 SR 910.13

2019–......