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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten

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Art. 41 Abs. 3bis– 3ter

3bisEr passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2023 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit nicht gemolkenen Schafen an, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2021 und 2022, gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2––3.4 des Anhangs der LBV2, über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht:

a. für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2––3.4 des Anhangs der LBV;

b. für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2––3.4 des Anhangs der LBV, geteilt durch die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren.

3terLiegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so erhöht der Kanton den Normalbesatz nach Absatz 3bisnur, wenn dies sachgerecht ist.

Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen

1Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6

Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.4, 1.7 und 2.6 schriftlich.

Art. 76a Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die

Tierwohlbeiträge

1Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 74 und 75 und nach Anhang 6 abgewichen werden, sofern die Regelungen in Bezug auf das Tierwohl mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.

2Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.

Art. 108 Abs. 3

3Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. Oktober festgestellt wurden.

2 SR 910.91