Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ……….

Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil C hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2023 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

III

1Die Anhänge 1, 2, 3 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

2Anhang 3b erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung

Guy Parmelin