Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Ab 1. Januar 2022 sollen Lecithin (E 322), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412),

Gummi arabicum (E 414), Tarakernmehl (E 417), Gellan (E 418), Glycerin (E 422) und Carnaubawachs (E903) nur noch aus biologischer Produktion stammen dürfen.

Anhang 3 Teil B, Ziffer 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,

die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Ab 1. Januar 2022 soll Carnaubawachs nur noch aus biologischer Produktion stammen dürfen.

Anhang 3 Teil C, Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Unter Berücksichtigung der Entwicklung im biologischen Sektor und der aktuellen Verfügbarkeit biologischer landwirtschaftlicher Zutaten wird der Anhang total revidiert. Folgende nicht biologische Zutaten sind bei der Aufbereitung biologischer Lebensmittel zugelassen: Algen Arame und Hijiki, die Rinde des Pau d’Arco-Baumes, Natur- und Kunstdärme, Gelatine, Milchmineralien, Fisch und andere Wassertiere aus Wildfang.Anhang 3b

Hier werden die massgebenden Fassungen der für Art. 3c relevanten EU-Verordnungen festgelegt. Dies ist notwendig, um nicht einen dynamischen Verweis auf EU-Recht zu schaffen.

Anhang 7 Teil B, Futtermittelzusatzstoffe

In ihre Empfehlungen zu Futtermitteln6 gelangte die von der EU Kommission eingesetzte Expert Group for Technical Advice on Organic Production (EGTOP) unter anderem zum Schluss, dass die Stoffe Guarkernmehl als Futtermittelzusatzstoffe, Edelkastanienholz als sensorischer Zusatzstoff und Betainanhydrat für Monogastrieden und nur natürlichen oder biologischen Ursprungs mit den Zielen und den Grundsätzen der biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollen deshalb in Anhang 7 im Teil B bei den entsprechenden Funktionsgruppen aufgenommen werden.

Um das geltende EU Recht nachzuvollziehen und zur Vermeidung von Handelshemmnissen sollen auch zusätzliche Silierzusatzstoffe im gleichen Anhang aufgenommen werden.

1.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

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1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Keine Auswirkungen.

1.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

1.5.3 Volkswirtschaft

Die Bestimmungen dienen der Angleichung an das EU Recht, was im Interesse der Schweizer Unternehmen ist. Sie führen nicht zu technischen Handelshemmnissen.

6 Abschlussbericht über Futtermittel III und Lebensmittel V: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/final-report-egtop-feed-iii-and-food-v_en.pdf