Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln und Anhängen
Artikel 3b
Der Verweis auf Anhang VIIIa der Verordnung der EU (EG) 889/2008 wird aufgrund des Inkrafttretens der EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 durch den Verweis auf Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2020/77994 ersetzt. Da die Durchführungsverordnungen zur EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 noch nicht definitiv vorliegen, wird der Verweis zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.
Artikel 3c
Der Verweis auf Artikel 29d der Verordnung der EU (EG) 889/2008 wird durch den Verweis auf Anhang II, Teil VI, Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 ersetzt. Da Ziffer 3 der genannten EU-
Verordnung seinerseits (in einem dynamischen Sinn) auf weitere EU-Verordnungen verweist (sog. Kaskadenverweisung), legt das WBF im neuen Anhang 3b die jeweils massgebenden Fassungen aller in Ziffer 3 genannten EU-Verordnungen fest. Damit kann die Dynamik unterbrochen werden und es handelt sich insgesamt um einen statischen Verweis.
Übergangsbestimmungen
Um den Marktteilnehmern genügend Zeit zu geben, sich an die neue restriktive Liste der Anforderungen an zugelassene nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten gemäss Anhang 3 Teil C anzupassen, werden folgende Übergangsbestimmungen festgelegt:
Biologische Lebensmittel dürfen bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den bisher geltenden Bestimmungen hergestellt werden.
Am 31. Dezember 2023 noch vorhandene Bestände dürfen aufgebraucht werden.
Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2012 sieht momentan vor, dass bei Nichtverfügbarkeit von biologischen Futtermitteln bis zu 5 % nicht biologische Eiweissfuttermittel verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung gilt noch bis zum 31. Dezember 2022. Neu soll diese Frist analog der Bestimmungen der EU für Ferkel bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden.
Anhang 1 Ziffer 1, Pflanzliche und tierische Substanzen
Ab 1. Januar 2022 sollen neben Pheromonen auch andere Semiochemikalien benutzt werden dürfen. Aufgrund neuer Entwicklungen in den Applikationstechniken sollen explizit auch Aerosol-Dosiersysteme zugelassen werden. Bienenwachs soll neu nicht mehr gelistet werden, da er nicht unter die Pflanzenschutzmittelverordnung5 fällt und somit auch ohne Listung weiterverwendet werden kann.
Ziffer 2, Mikroorganismen oder durch Mikroorganismen produzierte Substanzen
Ab 1. Januar 2022 sollen neben Cerevisanen auch andere auf Zellfragmenten von Mikroorganismen beruhende Produkte verwendet werden dürfen.
Anhang 2 Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
In der Beschreibung des Eintrags «Huminsäure, Fulvinsäure» soll die Beschreibung korrigiert werden zu «gewonnen mithilfe anorganischer Salz/Lösungen» anstelle von «gewonnen aus anorganischen Salzen/Lösungen».
Anhang 3 Teil A, Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
4 Durchführungsverordnung (EU) 2020/7799 der Kommission vom XXXXX über die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, ABl. XXX vom XXXX, S. X; zuletzt geändert XXXX.
5 Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 12. Mai 2010 (SR 916.161)