Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 17 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2021

Auch im Tierwohlbereich werden die vorgeschlagenen Änderungen breit unterstützt.

Die Neuformulierung in Art. 108 Abs. 3 wird grundsätzlich gutgeheissen. Wenige Kantone schlagen anstelle des Stichtags 1. Oktober den 1. September vor, damit die Kantone eine etwas grössere Flexibilität im Vollzug erhalten und die Qualität eines korrekten Vollzugs gesichert werden kann.

Die Rückmeldungen auf den Vorschlag der numerischen Angabe von Pflanzabständen bei Hochstamm-Feldobstbäumen (HOFO) sind unterschiedlich. Drei Kantone (AG, GR, SH) und fünf Institutionen (KIP, Bioinspecta, ZBV, BSZV, BirdLife) begrüssen den Vorschlag, betonen aber im Hinblick auf Ziff. 12.1.5c (Besitzstandswahrung), dass es bei einer Kontrolle schwierig zu bestimmen sei, wann die Bäume gepflanzt wurden. Ein höherer Anteil lehnt den Vorschlag ab, darunter fünf Kantone (AR, BL, UR, VD, ZG), die KOLAS, der SBV und der Obstverband. Die meisten Kantone, die eine Rückmeldung gegeben haben – darunter BE, LU, SG und TG, die über die Hälfte der HOFO verfügen – schlagen Alternativen vor.

Die Anpassung der Anforderungen an HOFO in Bezug auf Quarantäneorganismen und geregelte Nicht-Quarantäneorganismen in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) wird breit unterstützt. Von Hochstamm- und Naturschutzorganisationen, Kontrollorganisationen (KIP und Bioinspecta), den Kantonen AG und SO, Bio Suisse und einigen weiteren Institutionen wird der Vorschlag, Biodiversitätsbeiträge und die Anrechenbarkeit von Bäumen mit Feuerbrand und Sharka zu streichen, abgelehnt. Argumentiert wird vor allem mit der Rodung von wertvollen Bäumen und der schwierigen Kontrollierbarkeit.

Die vorgeschlagenen Erhöhungen der Kürzungen bei Dokumentenmängeln im Wiederholungsfall (in Anhang 8) werden von vielen Kantonen, den Kontrollstellen und einigen Organisationen unterstützt. Viele bäuerliche Organisationen opponieren und finden die Verschärfungen nicht verhältnismässig. Die Einführung einer Kürzungsbestimmung für die nicht konforme Ausbringung von Hofdüngern und für die nicht konforme Lagerung von Hofdüngern wird von einigen Kantonen und den bäuerlichen Organisationen abgelehnt, und zwar teilweise deshalb, weil sie gleichzeitig die Aufhebung der Schleppschlauchpflicht fordern. Sie monieren zudem, dass es sich bei den Kürzungen von Direktzahlungen um «Doppelbestrafungen» handle, die sonst nirgends vorkommen würden.

2.4 Landwirtschaftsberatungsverordnung

Die rund 100 Stellungnahmen zur Totalrevision der Landwirtschaftsberatungsverordnung sind durchwegs positiv. Die Ausweitung der Vernetzungstätigkeit der Beratung mit der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft, die Abbildung der neuen Gouvernanz der AGRIDEA und die Unterstützung von Beratungsprojekten werden begrüsst. Bei den Präzisierungen zu den Zielen (Artikel 2) und Aufgaben der Beratungsdienste (Artikel 6) gingen besonders viele ergänzende Vorschläge ein. Für eine Mehrheit der Stellungnehmenden ist die Unterstützung der nationalen Beratungszentralen (Artikel 8) durch den Bund eine Verpflichtung des Bundes aus der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

2.5 Agrareinfuhrverordnung, AEV

Im Rahmen der Vernehmlassung haben sich 96 Stellungnahmen auf die AEV bezogen. Stellung genommen haben 19 Kantone, zwei Parteien, 70 Verbände und Organisationen sowie fünf Firmen. Die drei vorgeschlagenen Verordnungsänderungen werden von einer Mehrheit der Teilnehmenden abgelehnt. 13 grundsätzlich positive Rückmeldungen stehen 81 negativen gegenüber. Vier Stellungnehmende lehnen die Vorschläge teilweise ab, bzw. stimmen ihnen teilweise zu. In 54 Antworten von Kantonen und bäuerlichen Kreisen (u.a. SBV) wird gefordert, dass der Mindestgrenzschutz für Zucker über den 30. September 2021 hinaus zu verlängern sei, was aber nicht Gegenstand der Vernehmlassung war.

Abgelehnt wird von bäuerlichen Kreisen, namentlich vom SBV, von den SMP sowie von anderen Akteuren der Milchbranche, dass Butter, die im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 07.4 eingeführt wird,