Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/63: Revision der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) · 4 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Parlament beschloss am 18. März 2016 das Krebsregistrierungsgesetz (KRG; SR 818.33). Am 11. April 2018 verabschiedete der Bundesrat die dazugehörige Krebsregistrierungsverordnung (KRV; SR 818.331). Gesetz und Verordnung traten am 1. Juni 2018 resp. am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie regeln die Erhebung, die Registrierung und die Auswertung von Daten zu Krebserkrankungen und enthalten zudem Bestimmungen zur Förderung der Erhebung, der Registrierung und der Auswertung von Daten zu weiteren stark verbreiteten oder bösartigen nicht übertragbaren Krankheiten.

2 Revisionsbedarf

Mit dieser Revision sollen zwei Regelungen angepasst werden, die aktuell die Registrierung und die Veröffentlichung der Daten stark erschweren und damit den Nutzen der Krebsregistrierung reduzieren.

2.1 Aufhebung der Meldepflicht für das Datum der Patienteninformation

Gemäss Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 KRV ist das Datum der Patienteninformation meldepflichtig. In den Fällen, für die kein Datum der Patienteninformation gemeldet wurde, kann die dreimonatige Karenzfrist vor der Registrierung der Daten im Krebsregister nicht berechnet werden und die Fälle dürfen nach geltendem Recht ohne weiteres nicht registriert werden (Art. 17 Abs. 1 KRV).

Auch mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des KRG und der KRV fehlt in knapp der Hälfte der gemeldeten Fälle das Datum der Patienteninformation. Die ressourcenaufwendigen Nachforschungen der Krebsregister bleiben in mehr als 20% der Fälle erfolglos. Datenlücken dieser Grössenordnung lassen verlässliche statistische Aussagen auf Bevölkerungsebene zur Verbreitung von Krebserkrankungen nicht mehr zu. Auch die ersten Erkenntnisse aus der im Sommer 2020 initiierten formativen Evaluation nach Artikel 34 KRG dokumentieren erhebliche Lücken bei der Meldung des Datums der Patienteninformation. Die Gründe für das Nichteinhalten der Meldepflicht für das Datum der Patienteninformation sind zahlreich und unterschiedlich. Diverse im Laufe des Jahres 2020 eingeführte flankierende Massnahmen (u.a. fünf Informationswellen mit Versand von Informationsunterlagen an die Meldepflichtigen, direkte Information der Meldepflichtigen durch die Krebsregister bei Meldungen ohne Patienteninformationsdatum, Artikel in der Ärztezeitung, Auftritte bei Kongressen und Tagungen der Fachverbände) erzielten bislang keine ausreichende Wirkung, so dass weiterhin ein substantielles Risiko für Datenlücken besteht. Aus diesen Gründen soll die Meldepflicht für das Datum der Patienteninformation (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 KRV) aufgehoben werden. Anstelle des Datums der Patienteninformation soll die Karenzfrist neu ab dem Eingangsdatum der Meldung im Krebsregister berechnet werden.

2.2 Aufhebung der Vorgabe der Aggregierung der Daten bis 20 Datensätze

Der Artikel 30 Absatz 3 und 4 KRV verpflichtet die Krebsregister, die Nationale Krebsregistrierungsstelle und das Bundesamt für Statistik (BFS) zur Aggregierung von mindestens 20 Datensätzen bei der Zurverfügungstellung der Daten zu Forschungszwecken (Art. 23 Abs. 2 KRV), die Krebsregister und die Nationale Krebsregistrierungsstelle zu einer solchen Aggregierung bei der Bekanntgabe der Daten aus der Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität (Art. 27 KRG) sowie die kantonalen Krebsregister bei ihrer Berichterstattung (Art. 32 Abs. 5 KRG).

Die Pflicht der Krebsregister, der nationalen Krebsregistrierungsstelle sowie des BFS die Daten bei ihrer Zurverfügungstellung zu Forschungszwecken zu aggregieren (Art. 30 Abs. 3 KRV) steht im Widerspruch zum Artikel 23 KRG, welcher diesen Stellen die Zurverfügungstellung von (anonymisierten) Einzeldaten für Forschungszwecke erlaubt. Diese Inkonsistenz wird durch die Aufhebung der Vorgabe zur Aggregierung der Daten bis 20 Datensätze korrigiert.

Zudem hat die Vorgabe der Aggregierung von mindestens 20 Datensätzen (Art. 30 Ast. 3 und Abs. 4 KRV) bei kantonaler Berichterstattung (Art. 32 Abs. 5 KRG) sowie bei der Bekanntgabe der Daten zur