Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/63: Revision der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) · 4 Seiten
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Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität (Art. 27 KRG) viele Fragen und Unsicherheiten im Rahmen des Vollzugs ausgelöst. Die Vorgabe wurde als eine willkürliche Zahl kritisiert, die die Berichterstattung über die Patientengruppen mit weniger als 20 Datensätzen, wie beispielsweise bei seltenen Krebserkrankungen, verunmöglicht. Zudem limitiert diese Vorgabe die Möglichkeiten der Anonymisierung und der Aggregierung auf einen einzigen Ansatz, den der Zusammenführung von mindestens 20 Datensätzen, und schliesst alle anderer Ansätze aus, wie beispielsweise die Aggregierung nach geographischer Region oder nach Zeitperiode. Diese übergeordnete Vorgabe der Aggregierung von mindestens 20 Datensätzen steht im Wiederspruch zu international üblichen Praxis für die Berichterstattung über Krebs (vgl. die nicht aggregierten Statistiken zu Krebserkrankungen bei Kindern und Jugendlichen im Bericht zum Krebsgeschehen in Deutschland 2016).
Diese Detailvorgabe der Aggregierung der Daten bei ihrer Veröffentlichung oder Bekanntgabe (Art. 30 Abs. 3 und 4 KRV) ist nicht sinnvoll als übergeordnete Regel. Die Vorgaben zur Anonymisierung (Art. 16 Abs. 3 KRG, Art. 30 Abs. 1 und 2 KRV) reichen für den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten aus und sind in jedem Fall einzuhalten. Die Wahl des Aggregierungsansatzes hängt von der spezifischen Publikation ab und soll nicht auf der Verordnungsstufe geregelt werden.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1
In Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 KRV wird jeweils der Buchstabe d gestrichen. Damit wird die Meldepflicht für das Datum der Patienteninformation und somit auch die Abhängigkeit der Krebsregistrierung von der Meldung des Datums der Patienteninformation (Art. 17 KRV) aufgehoben.
Die Meldepflichtigen werden durch diese Anpassung entlastet, da sie kein Datum der Patienteninformation mehr melden müssen. Diese Anpassung befreit die Meldepflichtigen jedoch nicht von ihrer Pflicht der mündlichen und schriftlichen Information der Patientinnen und Patienten.
3.2 Artikel 17 Absatz 1
Mit der Änderung von Artikel 17 Absatz 1 wird der Beginn der Karenzfirst für die Registrierung von Patientendaten neu ab dem Eingangsdatum der ersten Meldung im Krebsregister und nicht mehr ab dem Datum der Patienteninformation berechnet.
Der substantielle Aufwand der Krebsregister, der im Zusammenhang mit den Nachforschungen bei fehlendem Datum der Patienteninformation entsteht, fällt durch diese Anpassung weg.
3.3 Artikel 30
In Artikel 30 KRV werden Absatz 3 und Absatz 4 gestrichen. Damit wird die Pflicht der Aggregierung von mindestens 20 Datensätzen bei der Zurverfügungstellung der Daten zu Forschungszwecken (Art. 23 Abs. 2 KRG), bei der Bekanntgabe der Daten aus der Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität durch die Krebsregister (Art. 27 KRG) und im Rahmen der kantonalen Berichterstattung (Art. 32 Abs. 5 KRG) aufgehoben.
Mit der Aufhebung dieser Pflicht wird die Kohärenz zwischen dem KRG und der KRV wiederhergestellt und den Krebsregistern werden aussagekräftige Auswertungen der Daten für die Patientengruppen mit Krebserkrankungen auch unter 20 Datensätzen ermöglicht.
Die Vorgaben an die Anonymisierung im Artikel 30 Absatz 1 und 2 KRV bleiben unverändert.