Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten
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Der SVV, swissuniversities, der Kanton ZH und Swico fordern, dass die Meldung in einer einfachen Form erfolgen kann.
Der Kanton GR verlangt eine Klarstellung, welche Informationen übermittelt werden, an welche Behörden sie gehen und wer sie einsehen kann.
UniZH/UNIL NFP 77 fordern, dass die Behörden keinen Zugriff auf Informationen haben sollen, die für andere Stellen bestimmt sind.
Swico verlangt einen möglichst freien Meldemechanismus, um etwa automatische Meldungen über RSS- oder API-Feeds oder über den bestehenden Datenaustausch über das System MISP zu ermöglichen, über die viele kritische Infrastrukturen verfügen. Zudem fordert Swico, dass der bestehende Kanal für die Übermittlung von Informationen zwischen GovCERT und den kritischen Infrastrukturen weiterhin für die Meldung von Cyberangriffen an das NCSC genutzt werden können sollte.
SwissICT ist der Ansicht, dass die Übermittlung von Informationen an andere Behörden neben dem NCSC nur für die Behörden eine Pflicht sei, nicht aber für die Unternehmen.
Raiffeisen begrüsst diese Bestimmung und wünscht die Ergänzung um folgenden Absatz: «Dieses System ist auch von den Bundesbehörden zu benutzen, die Meldepflichten im Zusammenhang von Cyberangriffen etablieren.»
Swissgrid verlangt, dass das System eine gleichzeitige Übermittlung von Meldedaten an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) erlaubt.
Switch fordert, dass die Meldungen ebenfalls über eine gemeinsame Sektor-CERT erfolgen können. Da dies vom Gesetz nicht explizit ausgeschlossen werde, gehe Switch davon aus, dass die betreffenden Organisationen die Freiheit hätten, sich entsprechend zu organisieren.
Zustimmung zu Artikel 74f
RAILplus, santésuisse, UniBE und die Post begrüssen den vorliegenden Text, insbesondere die Möglichkeit, Informationen über eine gesicherte Plattform zu übermitteln, die den höchsten Sicherheitsstandards entspricht, sowie die Tatsache, dass auch andere Mittel für die Meldung verwendet werden können, namentlich das bestehende Formular des NCSC, E-Mail oder Telefon.
Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 74f
• Zu Absatz 1
Der Kanton GE fordert, dass auf die Kostenlosigkeit des Systems hingewiesen wird.
• Zu Absatz 2 Der Verband der Auslandbanken in der Schweiz, Swiss Banking, die Grünen, CH++, asut,
ISSS und GLP vertreten die Ansicht, dass bei der Umsetzung sicherzustellen sei, dass die Meldepflichten, die sich überlappen würden (DSG, FINMA usw.), durch ein einziges Meldeverfahren abgedeckt werden müssten. GLP, VSE, digitalswitzerland, economiesuisse und die Digitale Gesellschaft gehen noch weiter und schlagen die Einrichtung einer eidgenössischen Meldestelle vor, bei der sämtliche Meldepflichten mit einem einzigen Onlineformular erfüllt werden können.
ISSS und Härting Rechtsanwälte begrüssen die Schaffung einer einzigen Stelle im Rahmen der obigen Bestimmung, verlangen jedoch Klarstellungen, an wen welche Informationen weitergegeben werden dürfen und mit welchem Inhalt. So sei etwa nicht klar, ob Meldungen an das NCSC, die an den EDÖB weitergeleitet würden, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nichtbelastung im Strafverfahren nach Artikel 24 Absatz 6 revDSG fallen würden oder nicht. Da gemäss Artikel 74g das NCSC weitere Auskünfte verlangen könne, erweitere dies sodann den Umfang der Kommunikation gegenüber Dritten. Eine solche, oft auch sehr informelle Kommunikation auf technischer