Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
2 Es kann die Personendaten bearbeiten, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist, falls sonst der Zweck der Bearbeitung gefährdet wäre oder die Information der betroffenen Person nur mit unverhältnismässigem Aufwand erreicht werden könnte.
3 Liegen konkrete Hinweise auf den Missbrauch einer Identität oder auf die unberechtigte Verwendung von Adressierungselementen vor, so informiert es die Personen, deren Identität oder Adressierungselemente missbraucht werden; vorbehalten bleiben die Artikel 18a Absatz 4 Buchstabe b und 18b DSG5.
Keine der befragten Instanzen wollte den Artikel in seiner jetzigen Form beibehalten.
Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 75
Privatim spricht sich für diesen Artikel aus, fragt sich aber, ob die Verarbeitung mit anonymisierten Daten erfolgen soll, wenn Daten ohne Personenbezug ausreichen.
Scienceindustries fordert, dass mögliche Konflikte mit der ausländischen Datenschutzgesetzgebung bei der Übermittlung von Personendaten berücksichtigt und rechtlich geregelt werden.
Die Post verlangt, dass die Verarbeitung vertraulicher Daten genauer geregelt wird, damit die Vertraulichkeit der Meldungen gewährleistet ist.
Swisscom und die Post verlangen im Zuge der vorliegenden Revision des ISG die Einführung einer Ausnahmeregelung, die im Sinne eines lex specialis Vorrang vor dem Öffentlichkeitsprinzip nach BGÖ hat.
Raiffeisen ist der Ansicht, dass die Meldungen gemäss der neuen Regelung das Berufsgeheimnis wahren müssten, und schlägt vor, einen Absatz hinzuzufügen: «Weitergegebene Informationen sind durch die Empfängerbehörde vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht weitergegeben werden, wenn dadurch die Sicherheit des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Personen gefährdet würde.»
Ablehnung von Artikel 75
Der Kanton TG vertritt die Meinung, dass das NCSC keinen Zugang zu Personendaten haben solle, und lehnt diesen Artikel daher ab.
Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 75
• Zu Absatz 1
Egov-Schweiz findet, dass die Kompetenzen zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten durch das NCSC gemäss Artikel 75, insbesondere in Verbindung mit den Möglichkeiten der Weitergabe im In- und im Ausland gemäss den Artikeln 76 und 77, problematisch seien. Egov-Schweiz geht daher davon aus, dass das NCSC bei Bedarf polizeiliche und geheimdienstliche Unterstützung herbeizieht und keine eigene Bearbeitung anstrebt.
Da das NCSC nicht die Aufgaben des NDB übernimmt und keine Strafverfolgungsbehörde ist,
scheint privatim zufolge das Volumen an Personendaten, das gemäss Artikel 75 E-ISG verarbeitet wird, ohne weitere Beschränkungen (insbesondere über die unbedingte Notwendigkeit, die Aufgaben zu erfüllen) nicht verhältnismässig. Privatim empfiehlt, die erforderlichen Einschränkungen vorzusehen.
• Zu Absatz 1 Buchstabe a
Der Kanton GR fordert die Streichung dieser Bestimmung.