Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten

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Die Piratenpartei und der Kanton GE erklären, dass der Gesetzgeber zur Sicherstellung verhältnismässiger Bussen die Abstufung im Verhältnis zum Umsatz des Unternehmens festlegen müsse (z. B. 4 % des Jahresumsatzes).

Die SP erachtet die Massnahmen in Artikel 74i als sinnvoll. Allerdings sei nach fünf Jahren zu prüfen, ob die in Artikel 74i genannten Sanktionsmöglichkeiten ausreichen würden und ob die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit eingehalten worden seien.

Die Kantone SO und UR verlangen, dass eine Busse erst nach (schriftlicher) Konsultation des NCSC mit dem Urheber des Verstosses ausgesprochen wird.

UniZH/UNIL NFP 77 erachten die Höhe der Busse nicht als abschreckend, insbesondere im Vergleich zur Höhe gemäss DSG.

 Ablehnung von Artikel 74i

AEROSUISSE, die Post, Raiffeisen, Swisscom, Sunrise, Switch, Coop, asut, economiesuisse, SuisseDigital, Scienceindustries, digitalswitzerland, Swico, ISSS, Härting Rechtsan-

wälte, Swiss Banking, Flughfen GE und Helvetia Versicherungen erachten die Durchsetzung

der neuen Pflichten durch Strafbestimmungen als nicht sinnvoll und lehnen diese prinzipiell ab.

Des Weiteren sind scienceindustries, die Kantone SO und TG, VöV und SGV der Meinung,

dass der Höchstbetrag der verhängten Bussen auf administrativer Ebene eine Gefahr für die Existenz darstelle, weil übertrieben hohe und unverhältnismässige Bussen drohen würden, besonders für kleine und mittelgrosse Unternehmen.

 Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 74i

• Zu Absatz 1

Der VöV beantragt, den Text wie folgt zu ändern: «Mit Busse bis zu [10 000] Franken wird bestraft …».

• Zu Absatz 3

SwissICT findet, dass der Betrag von CHF 20 000 auf CHF 50 000 angehoben werden müsse. Einerseits würde dies in unwichtigen Fällen unverhältnismässige Ermittlungskosten vermeiden und andererseits würde dies es erlauben, sich im Rahmen von Artikel 64 Absatz 2 revDSG zu bewegen.

Der VöV beantragt, den Text wie folgt zu ändern: «Fällt eine Busse von höchstens [5000] Franken in Betracht ...».

3.3.2.18 Artikel 75 Bearbeitung von Personendaten

1 Das NCSC kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Personendaten bearbeiten, einschliesslich Adressierungselementen nach Artikel 3 Buchstabe f FMG4 und damit zusammenhängenden besonders schützenswerte Personendaten, die Informationen enthalten über: a. religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten enthalten; die Bearbeitung ist nur zulässig, wenn sie für die Bewertung von konkreten Bedrohungen und Gefahren im Bereich der Cybersicherheit erforderlich ist; b. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen enthalten.

4 SR 784.10