Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

3.3.2.16 Artikel 74h Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht

1 Bestehen Anzeichen für eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht, so informiert das NCSC die Betreiberin der kritischen Infrastruktur darüber.

2 Kommt die Betreiberin trotz dieser Information ihrer Pflicht nicht nach, so erlässt das NCSC eine Verfügung über die umzusetzenden Pflichten, setzt ihr darin eine Frist und verweist auf die Bussandrohung nach Artikel 74i.

Nur 4 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich mit der Frage der Verletzung der Melde- oder der Auskunftspflicht auseinandergesetzt.

 Zustimmung zu Artikel 74h

Centre Patronal begrüsst den vorliegenden Gesetzestext.

 Ablehnung von Artikel 74h

Scienceindustries, Flughafen GE und Digitalswitzerland sprechen sich gegen diesen Artikel aus, da eine Meldepflicht ihrer Meinung nach ein Unternehmen dazu bringen könnte, gegen die Datenschutzgesetzgebung im Land, wo es seinen Sitz hat, zu verstossen oder die Auskunftspflicht in der Schweiz zu verletzen.

 Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 74g

UniZH/UNIL NFP 77 verlangt, dass dieser Artikel den betreffenden Institutionen das rechtliche Gehör gewähren muss.

3.3.2.17 Artikel 74i Widerhandlungen gegen Verfügungen des NCSC

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer vom NCSC unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen rechtskräftigen Verfügung oder dem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz vorsätzlich nicht Folge leistet.

2 Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 3 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar.

3 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.

4 Bei einer Widerhandlung gegen eine Verfügung des NCSC obliegt die Verfolgung und die Beurteilung den Kantonen.

30 der Vernehmlassungsteilnehmenden haben sich zu diesem Artikel geäussert, 13 davon haben die Streichung beantragt.

 Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 74i

Den Grünen und CH++ zufolge soll der Artikel die Tatsache, dass die vorgesehenen Sanktionen auf Ebene der Leitung der Organisationen und nicht auf Ebene der Fachpersonen zum Tragen kommen, expliziter erläutern.

RAILplus schlägt vor, dass nur juristische Personen bestraft werden können sollten (unabhängig von der Höhe der Sanktion). Zudem verlangt RAILplus, dass die Situationen geregelt werden, in denen die Subunternehmer im Ausland ansässig sind.

3 SR 313.0