Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten

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mit weiten Teilen der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen grundsätzlich einverstanden ist. Zur Gesetzessystematik sind keine Stellungnahmen eingegangen.

3.3.2 Anträge und Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.3.2.1 Titel

Der Kanton Thurgau regt an, den Titel des Erlasses anzupassen, da der aktuelle Titel «Bundesgesetz über die lnformationssicherheit beim Bund» suggeriere, dass sich sein Geltungsbereich auf den Bund beschränke. Das sei mit der Einführung einer Meldepflicht nicht mehr der Fall.

3.3.2.2 Artikel 1 Absatz 1 (Zweck)

1 Dieses Gesetz soll: a. die sichere Bearbeitung der Informationen, für die der Bund zuständig ist, sowie den sicheren Einsatz der Informatikmittel des Bundes gewährleisten; b. die Widerstandsfähigkeit der Schweiz gegenüber Cyberrisiken erhöhen.

Zum vorliegenden Artikel sind 4 Reaktionen eingegangen, die im Wesentlichen konzeptuelle Anpassungen betrafen.

 Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 1 Absatz 1

Migros schlägt vor, Artikel 1 mit einer Regelung zum räumlichen Geltungsbereich zu ergänzen.

Laut dem Kanton TG ist die Trennung in Buchstabe a und Buchstabe b in diesem Fall nicht sinnvoll.

 Zustimmung zu Artikel 1 Absatz 1

Swiss Banking begrüsst die Tatsache, dass Artikel 1 ausdrücklich die «Widerstandsfähigkeit der Schweiz gegenüber Cyberrisiken» einschliesst. Dadurch untermauere Artikel 1 die in Artikel 73a ff. festgelegten Aufgaben des NCSC.

 Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 1 Absatz 1 • Zu Buchstabe a

ISSS und Härting Rechtsanwälte verlangen, Artikel 1 wie folgt zu ergänzen: «die sichere Bearbeitung der Informationen, für die der Bund zuständig ist, sowie den sicheren Einsatz der Informatikmittel des Bundes gewährleisten, [es sei denn eine Spezialgesetzgebung sehe eine gesonderte Zuständigkeit vor]».

• Zu Buchstabe b

Swico verlangt, den Begriff «Cyberrisiken» durch «Bedrohungen» zu ersetzen, da der Begriff «Cyberrisiken» laut Swico nicht definiert werden kann.

3.3.2.3 Artikel 2 Absatz 5 (Geltungsbereich)

5 Für Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die kritische Infrastrukturen betreiben, die aber nicht unter die Absätze 1–3 fallen, gelten die Artikel 73a–79. Die Spezialgesetzgebung kann weitere Teile dieses Gesetzes für anwendbar erklären.

Zum vorgeschlagenen Geltungsbereich sind 5 allgemeine Bemerkungen eingegangen.