Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/70: Meldepflicht von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe · 42 Seiten
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UniZH/UNIL NFP 77 sind der Ansicht, dass die vorliegende Definition von «Cybervorfall» und die in Artikel 3 Buchstabe b CyRV vorgesehene Definition aufeinander abzustimmen seien. Zudem erachten UniZH/UNIL NFP 77 den Ausdruck «beim Betrieb von Informatikmitteln» als nicht optimal, da er jegliches passives Verhalten ausschliesst und so als zu restriktiv empfunden werden könne.
• Zu Buchstabe e
Swissgrid fragt, ob die Definition von «Unbefugten» nur externe oder auch interne Personen umfasse.
3.3.2.5 Artikel 73a Grundsatz
Zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken nimmt das nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf Cyberrisiken; b. Warnung vor Cyberrisiken und Schwachstellen von Informatikmitteln; c. Veröffentlichung von Informationen zur Cybersicherheit sowie von Anleitungen für präventive und reaktive Massnahmen gegen Cyberrisiken; d. technische Analysen zur Bewertung und Abwehr von Cyberrisiken; e. Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu Cybervorfällen und Schwachstellen von Informatikmitteln; f. Unterstützung von Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen.
16 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zum Teil sehr ausführlich zu den vorgeschlagenen Grundsätzen geäussert. 2 Teilnehmende sind mit dem aktuellen Wortlaut von Artikel 73a einverstanden, 5 verlangen, dass zur obigen Liste eine Aufgabe hinzugefügt wird, und 9 weitere haben Bemerkungen gemacht und andere Änderungen beantragt.
Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 73a
CH++ begrüsst den Artikel, ist aber der Meinung, dass als Aufgabe des NCSC die «aktive Erkennung von Schwachstellen und Bedrohungen» zum vorliegenden Artikel hinzugefügt werden müsste.
Die Gemeinde Gachnang begrüsst den Artikel, spricht sich aber dafür aus, im Artikel 73a die Aufgaben um ein «regelmässiges Reporting zwecks Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle» zu ergänzen.
Migros verlangt eine nicht abschliessende Liste von Beispielen, um die Absicht von Artikel 73a zu untermauern.
Der Kanton BE verlangt die Ergänzung von Artikel 73a um einen zweiten Absatz: «Das NCSC arbeitet bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit den Polizeibehörden der Kantone zusammen».
Swisscom begrüsst diesen Artikel, hält es aber für notwendig, dass für das NCSC neben den bereits erwähnten Aufgaben und Kompetenzen im Gesetz festgehalten wird, dass es nicht nur den Bund, sondern auch die Wirtschaft und die Bevölkerung unterstützt.
Zustimmung zu Artikel 73a
Swico, SuisseDigita und swissICT loben die Schaffung rechtlicher Grundlagen für die Aufgaben des NCSC explizit.