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Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 4 Seiten
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[SIFEM-Gesetz] BBl …
Art. 9 Strategische Ziele
1Der Bundesrat legt für die SIFEM AG für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele fest. Er orientiert sich dabei an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Nachhaltigkeit.
2Der Verwaltungsrat der SIFEM AG sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.
4. Abschnitt: Verwaltungsrat und Anstellungsverhältnisse
Art. 10 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrates
1Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern.
2Die Generalversammlung der SIFEM AG wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Eine Amtsdauer beträgt längstens drei Jahre. Verwaltungsratsmitglieder können wiedergewählt werden; die maximale Amtszeit ist jedoch auf insgesamt 12 Jahre beschränkt. Die Generalversammlung kann Verwaltungsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
Art. 11 Interessenbindungen des Verwaltungsrates
1Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
2Die Mitglieder des Verwaltungsrates legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Verwaltungsrat offen und melden diesem Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend. Der Verwaltungsrat informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied an ihr fest, so beantragt der Verwaltungsrat der Generalversammlung dessen Abberufung.
3Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf der Geschäftsleitung angehören.
Art. 12 Vergütung
Der Bundesrat sorgt dafür, dass in der SIFEM AG für die Mitglieder des Verwaltungsrates, für Personal von mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten sowie für Personal, das in vergleichbarer Weise entschädigt wird, die Bestimmungen von Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 sinngemäss angewendet werden.