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Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 4 Seiten
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[SIFEM-Gesetz] BBl …
Art. 13 Anstellungsverhältnisse
1Das Personal der SIFEM AG wird privatrechtlich angestellt.
2Der Verwaltungsrat der SIFEM AG und die von ihr mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten fördern die Vielfalt und die Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere die Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Behinderung.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 14 Finanzierung
1Die SIFEM AG finanziert ihren Betrieb durch eigene Geschäftstätigkeit.
2Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der SIFEM AG.
Art. 15 Drittmittel
Die SIFEM AG kann geldwerte Leistungen Dritter entgegennehmen, soweit dies mit ihren Aufgaben und Zielen vereinbar ist.
Art. 16 Tresorerie
1Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der SIFEM AG.
2Um den für die Investitionstätigkeit notwendigen Liquiditätsbedarf zu decken, hält die SIFEM AG angemessene Liquiditätsreserven bei einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19346.
3Die EFV und die SIFEM AG vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 17
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.