Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

den beiden ETIAS-Änderungsverordnungen sollen die Zugriffsrechte der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen (nachfolgend: NES) auf die Daten, die in anderen EU-Informationssystemen (EES, VIS, SIS) gespeichert sind, für die Zwecke des ETIAS geregelt werden. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen dem Einreise-/Ausreisesystem EES und ETIAS in technischer Hinsicht festgelegt. Um den Abgleich zwischen ETIAS und den anderen EU-Informationssystemen zu erleichtern, sollen die Personendaten in allen betroffenen EU-Informationssystemen gleich erfasst und gespeichert werden. Durch diese Folgeänderungen werden mit den beiden ETIAS-Verordnungen insgesamt neun EU-Verordnungen angepasst. Davon wurden acht bereits der Schweiz als Schengen-Weiterentwicklungen notifiziert.

Durch eine effizientere Nutzung vorhandener Informationen soll die Interoperabilität zwischen ETIAS und den übrigen EU-Informationssystemen erhöht werden. Dies wird die Sicherheit im Schengen-Raum und in der Schweiz verstärken und die Migrationssteuerung verbessern.

Neben den Zugriffsrechten der NES auf die EU-Informationssysteme und die nationalen Informationssysteme besteht weiterer Umsetzungsbedarf. Die im letzten Jahr weiter fortgeschrittenen Umsetzungsarbeiten haben gezeigt, dass weitere Neuerungen notwendig sind. So ist der Anwendungsbereich der ETIAS-Verordnung auf alle von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen, die in den Schengen-Raum einreisen wollen, zu erweitern (unabhängig von der Aufenthaltsdauer). Auch soll der Umfang der Zugriffsrechte der NES auf die nationalen Systeme wie ZEMIS, ORBIS, RIPOL, N-SIS, VOSTRA und den Nationalen Polizeiindex geregelt werden für die Prüfung der ETIAS-Reisegenehmigungen, die im Zuständigkeitsbereich der Schweiz sind, und für die Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste. Ferner soll ein nationales ETIAS-System geschaffen werden, um die NES bei der manuellen Bearbeitung der ETIAS-Gesuche zu unterstützen. Im Weiteren wird das nationale ETIAS-System für die Verwaltung der Überwachungsliste benötigt. Schliesslich wird das Bundesverwaltungsgericht eine Übermittlungsplattform für das ETIAS-Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen. Dadurch soll das Beschwerdeverfahren zeitnah abgeschlossen werden können, und die Kommunikation in Form von standardisierten Mitteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht, der beschwerdeführenden Partei und der Vorinstanz soll technisch so einfach und so schnell wie möglich erfolgen. Zudem werden die Verfahrensbestimmungen im ETIAS-Beschwerdeverfahren angepasst.

Die Umsetzung der beiden EU-Verordnungen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und die weiteren praktischen Umsetzungen bedingen Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz, im Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, im Strafregistergesetz, im Strafgesetzbuch und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes.

Die Umsetzung der ETIAS-Änderungsverordnungen ist mit einem finanziellen Aufwand für die Bundesverwaltung verbunden. Die Kosten wurden bereits detailliert in der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-