Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Die Gewährleistung der Anonymität der Versicherten bei der Datenverwendung durch das BAG ist nun auf Gesetzesstufe verankert. Diese Verpflichtung kann daher in der KVV gestrichen werden. Unter der Bedingung, dass Gruppendaten verfügbar sind, können zudem bereits im Rahmen der bestehenden Erhebung aggregierte Daten erhoben werden. Nur wenn es nicht möglich ist, die Aufgaben mit aggregierten Daten umzusetzen und wenn (zentral) keine Gruppendaten verfügbar sind, werden nach der aktuellen Praxis gestützt auf Artikel 28 KVV Individualdaten erhoben. Aggregierte Daten sind in einigen Bereichen nirgends vorhanden und können deshalb auch nicht zentral abgerufen werden. Insoweit wird auch unter dem neuen Artikel 21 Absatz 2 KVG die aktuelle Praxis weitergeführt. Die Daten werden aggregiert erhoben, soweit zur Erfüllung des Gesetzes keine Individualdaten erforderlich sind und die Daten überhaupt aggregiert vorhanden sind. Bei Bedarf sind auch unterjährige Erhebungen möglich.

Die Eidgenössischen Räte haben mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a KVG entschieden, dass das BAG über notwendige Angaben zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung verfügen soll. Die Angaben, welche dazu erhoben werden, werden in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c KVV zusammengefasst.

Die Angaben nach geltendem Artikel 28 Absatz 3 Buchstaben a bis f KVV wurden in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis c überführt und detaillierter dargestellt. Die weiteren Angaben des geltenden Artikels 28 KVV werden präzisiert und aktualisiert, um dem neuem Artikel 21 Absatz 2 KVG zu entsprechen. Auch werden in der Verordnung die Daten, die pro versicherte Person zu liefern sind, neu ausführlich genannt und neu nummeriert. Die Darstellung der Inhalte wird somit in der Verordnung verbessert.

Die bisher durchgeführten Datenerhebungen Efind 1 und Efind 2 (Bestand, Prämien, Gesamtkosten und Kostenbeteiligung) pro versicherte Person können weiterhin durchgeführt werden. Ferner kann das BAG die Erhebung bezüglich der Efind 3 Formulare (Angaben der Abrechnungsbelege über Leistungsart und Leistungserbringer) erweitern, um die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 KVG, insbesondere die Überwachung der Kostenentwicklung, wahrzunehmen. Das ursprünglich geplante Efind 4 Formular mit Angaben nach Kostengruppen nach Abrechnungsdatum erübrigt sich, da Efind 3 die Angaben bereits enthält.

Die Bestimmung von Artikel 21 Absatz 4 KVG, wonach das BAG die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, bedarf zur Wahrung der Anonymität der Versicherten neuer Vollzugsmassnahmen. Diese werden in neuen Artikeln 28b und 28c festgehalten. Das BAG stellt gemäss dem angepassten Artikel 28b Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung und beschränkt sich dabei explizit auf solche, welche die Anonymität der Versicherten nicht gefährden. Bei der Veröffentlichung anonymisierter Angaben pro versicherte Person stellt das BAG zudem sicher, dass ein Rückschluss auf die Versicherer nicht möglich ist. Angaben über die Versicherer können also nur in aggregierter Form veröffentlicht werden. Detailliertere Angaben, bei denen ein erhöhtes Re-Identifikationsrisiko der Versicherten durch den Empfänger entstehen könnte, oder die Angabe des Versicherers enthalten, können nach dem neuen Artikel 28c auf Anfrage den Datenlieferanten, der Forschung, der Wissenschaft oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Eine Weitergabe erfolgt nicht automatisch. Das BAG bestimmt im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Risikos einer Re-Identifikation des Versicherten, welche Daten in welchem Detaillierungsgrad (aggregiert oder pro versicherte Person) weitergegeben werden können.

Änderung der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 Absatz 2 KVAG lehnen sich stark an den geltenden Artikel 28 KVV an. Es kommt nur zu kleinen Aktualisierungen, insbesondere im Bereich