Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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1. Einleitung

1.1 Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversiche-

rung

Die Eidgenössischen Räte haben am 19. März 2021 das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verabschiedet (BBl 2021 664). Mit diesem Bundesgesetz wird präzisiert, zu welchen Zwecken und in welcher Form – aggregiert oder pro versicherte Person – die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten weitergeben müssen. Deshalb wurden insbesondere Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Artikel 35 Absatz 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12) revidiert. Das Bundesgesetz soll mit den Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Mit dem neuen Artikel 21 Absatz 1 KVG werden die Versicherer verpflichtet, dem BAG regelmässig die für dessen Aufgaben nach KVG erforderlichen Daten weiterzugeben. Der Bundesrat kann zudem vorsehen, dass die Daten pro versicherte Person weiterzugeben sind (Art. 21 Abs. 2 KVG), falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufgaben nach KVG notwendig ist und die Daten nicht anderweitig zu beschaffen sind. Im KVG werden die Zwecke in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c aufgeführt:

a. zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer

sowie zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;

b. zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung

von Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;

c. zur Evaluation des Risikoausgleichs.

Die erhobenen Daten werden den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG sind die Versicherer ebenfalls verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist. Er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten, die pro versicherte Person weiterzugeben sind. Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist (vgl. BBl 2021 664).

Artikel 28 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bietet dem BAG bereits seit dem Jahr 2000 eine explizite Grundlage für die Erhebung von Daten pro versicherte Person. Seit damals ist in Absatz 1 im Wesentlichen unverändert geregelt, zu welchen Zwecken das BAG von den Versicherern Daten erheben darf. Ebenfalls seit dem Jahr 2000 ist in Artikel 28 Absatz 3 KVV im Wesentlichen unverändert geregelt, welche Daten die Versicherer dem Bundesamt jährlich pro versicherte Person anonymisiert übermitteln sollen.

Aufgrund der Verabschiedung des Bundesgesetzes sind sowohl die KVV als auch die Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) anzupassen. Dabei wird der geltende Artikel 28 KVV aufgetrennt. Entsprechend der Trennung von Artikel 21 KVG und Artikel 35 Absatz 2 KVAG werden in der KVV Ausführungsbestimmungen zu Artikel 21 KVG und in der KVAV Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 Absatz 2 KVAG erlassen.