Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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ZH), welche äussern, dass Fälle wofür Individualdaten nach Artikel 21 Absatz 2 benötigt werden zu präzisieren wären. Ferner gibt es auch einzelne Rückmeldungen, welche genauere Angaben zu Datensicherheit in der Verordnung sähen, wie z. B. die Vorgabe eines bestimmten, sicheren Übermittlungskanals.
Die GDK und die genannten Kantone stellen im Übrigen fest, dass Artikel 62a E-KVAV bis auf wenige Ausnahmen die Bestimmungen nach Artikel 28 E-KVV im Wortlaut wiederholt. Die Möglichkeit einer Konsolidierung (z. B. Verweis in Artikel 62a E-KVAV auf die entsprechenden Bestimmungen in der E-KVV) wäre auf gesetzestechnischer Ebene zu prüfen, zumal es sich um denselben Datenempfänger (Aufsichtsbehörde=BAG) handelt und der einzige Unterschied im Datennutzungszweck besteht.
Politische Parteien
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassungen.
Die SP ist mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der KVV und der KVAV vorbehaltlos einverstanden.
Die FDP ist grundsätzlich einverstanden mit den vorgeschlagenen Anpassungen der KVV und der KVAV. Es ist der Partei allerdings ein Anliegen, dass bei der Ausweitung der Datenweitergabepflicht das Once-Only-Prinzip angewendet wird. Doppelspurigkeiten müssten aus Sicht der FDP ausgeschlossen werden und der Aufwand – sowohl bei der Verwaltung als auch den Datenlieferanten – auf ein Minimum reduziert werden
Die SVP lehnt den Verordnungsentwurf in der vorliegenden Form ab. Aus Sicht der SVP gefährdet der Entwurf die datenschutzrechtlichen Interessen der Versicherten und weist eine zu starke Tendenz hin zur Staatsmedizin auf. Aus Sicht der SVP übersteigt die regelmässige Erhebung von personenbezogenen Daten (Individualdaten) die Erfordernisse, welche in Erfüllung des Auftrags gemäss Artikel 21 Absatz 2 KVG erforderlich sind. So dürften laut SVP zum Zweck der Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und Leistungserbringer oder für Analysen der Wirkung des Gesetzes aggregierte Daten ausreichen. Die SVP argumentiert, dass die Kostenentwicklungen von Leistungserbringergruppen betrachtet wird, und somit detaillierte Daten auf Stufe der einzelnen Versicherten weder zielführend noch erforderlich seien. Ebenfalls würden sich Gesetze und Verordnungen nicht auf einzelne Personen beziehen. Eine detaillierte und derart weitreichende Datensammlung bis auf Stufe der versicherten Personen ist aus Sicht der SVP unverhältnismässig und würde einen zentralen Grundsatz des Datenschutzgesetzes verletzen.
Die Piraten Partei lehnt die Datensammlung ab. Sie sieht in Anbetracht des Umfangs der verlangten Informationen, die sich mit den bei den Leistungserbringern verlangten Informationen überschneiden werden, das Arztgeheimnis und den Datenschutz massiv bedroht. Die Piraten Partei begrüsst aber eine Veröffentlichung der Daten nach Artikel 28 auf dem Datenveröffentlichungsportal des Bundes. Dies seien Forderungen, die in Richtung der bisher fehlenden Transparenz der Versicherer gehen, es müsse aber ein partnerschaftlicher Rahmen für die Interpretation dieser Zahlen und die zu ergreifenden Massnahmen sowohl bei der Kontrolle der Versicherer als auch der Wirtschaftlichkeit definiert werden.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB ist mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der KVV und der KVAV sowie der Verordnungen über die Militär-, Unfall- und Invalidenversicherung einverstanden.