Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Zu den Kostendämpfungsmassen gehört die Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich. Artikel 43 Absatz 5 KVG verpflichtet inskünftig zu einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur für Patientenpauschalen, die sich auf ambulante Behandlungen beziehen. Die Tarifpartner können Ausnahmen in Bezug auf das Erfordernis einer gesamtschweizerisch einheitlichen Pauschaltarifstruktur vereinbaren, falls dies aufgrund regionaler Gegebenheiten nötig sein sollte. Für die Umsetzung der ambulanten Pauschalen bedarf es diesbezüglich keines Ausführungsrechts

Eine weitere Kostendämpfungsmassnahme ist die Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen. Leistungserbringer und Versicherer sowie die Organisation nach Artikel 47a nKVG werden verpflichtet, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen diejenigen Daten kostenlos bekannt zu geben, die für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife notwendig sind. Dazu gehören auch die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten. Damit sollen die Tarifstruktur resp. die Tarife aktualisiert werden und keine umfassenden Datensammlung im Bereich des Tarifrechts aufgebaut werden. Die Tarifpartner sind zwar heute im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet. Es fehlte aber eine explizite gesetzliche Grundlage. Mit dieser Vorlage werden die zu liefernden Daten konkretisiert sowie Regeln zur Übermittlung, Sicherheit und Aufbewahrung der Daten erlassen.

Schliesslich ermöglicht die Einführung eines Artikels, der Pilotprojekte zulässt (Art. 59b KVG), innovative Projekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung ausserhalb des «ordentlichen» Rahmens des KVG zu erproben. Diese Vorlage präzisiert den gesetzlichen Rahmen, indem sie insbesondere die Voraussetzungen für die Bewilligung, die Teilnahme, die Evaluation und die Aufnahme der geplanten Massnahmen in das Gesetz festlegt.

1.3 Vernehmlassung

Die Vernehmlassung zu den erarbeiteten Änderungen des KVG wurde vom 11. März 2022 bis 16. Juni 2022 bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft, der Konsumenten, der Leistungserbringer, der Versicherer und anderer interessierter Kreise durchgeführt.

2. Stellungnahmen

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden 120 Adressaten angeschrieben. Die Vernehmlassungsunterlagen wurden auch im Internet auf der Webseite des Bundes1 veröffentlicht. Insgesamt sind 114 Stellungnahmen von folgenden Organisationen und Personen eingegangen:

- allen Kantonen sowie der GDK

- 4 in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien (Die Mitte, FDP, SP, SVP) und die Piratenpartei

- 2 Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete (AG Berggebiet, SAB)

- 1 Dachverband der Wirtschaft (SAV)

- 2 Konsumentenverbänden (FRC, SKS)

- 2 Patientenverbänden (Geliko, VASK Schweiz)

- 19 Leistungserbringern und Leistungserbringerverbänden (ASPS, ChiroSuisse, EVS, FAMH, FMH, FSP, GMVR, H+, Iph, mfe, MfeVS, physioswiss, SBK, SGAIM, SMSR, SMT, SSO, SVBG, VSAO)

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