Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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des Risikoausgleichs. Die Anpassung im Bereich Risikoausgleich geschieht aufgrund der Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1; vgl. Ziff. I der V. vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020, AS 2018 1847; vgl. Ziff. I der V. vom 11. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021, AS 2020 3917). In der Verordnung werden die Daten, die pro versicherte Person zu liefern sind, neu ausführlich genannt. Die Erhebung von Efind 1 und Efind 2 wird aber wie bisher unverändert durchgeführt. Die Inhalte der Verordnung werden deutlicher dargestellt. Die Änderung von Artikel 35 Absatz 2 KVAG hat – abgesehen von der regelmässigen (also nicht bloss jährlichen) Datenweitergabe

– keine grundsätzlichen Auswirkungen auf den bestehenden Artikel 28 KVV bezüglich der Aufsicht. Die Gewährleistung der Anonymität der Versicherten bei der Datenverwendung durch die Aufsichtsbehörde wurde auf Gesetzesstufe gehoben. Unter dem neuen Artikel 35 Absatz 2 KVAG wird zudem die bisherige Praxis weitergeführt: Die Daten werden aggregiert erhoben, soweit die Erfüllung der Aufsichtsaufgabe nicht Individualdaten erfordert und soweit die Daten überhaupt aggregiert vorhanden sind.

Nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG können die bereits ab 2014 durchgeführten Datenerhebungen Efind 1 und Efind 2 (Bestand, Prämien, Gesamtkosten und Kostenbeteiligung) weitergeführt werden, und das BAG kann die im KVAG geregelte Aufsicht über die Versicherer weiterhin durchführen. Damit kann z. B. geprüft werden, ob die angewandten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen, oder ob eine einzelne versicherte Person einen grossen Einfluss auf die Kosten des Kollektivs hat. Insofern lässt sich zusammenfassend festhalten, dass Artikel 35 Absatz 2 KVAG – abgesehen von den oben erwähnten Neuerungen – keinen grundsätzlichen Einfluss auf den aufsichtsrechtlichen Teil von Artikel 28 KVV hat. Deshalb werden die aufsichtsrechtlichen Teile von Artikel 28 KVV in einen neuen Artikel 62a KVAV überführt.

1.2 Zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a

Gegenstand der vorliegenden Vorlage ist die Konkretisierung einiger Bestimmungen zu den Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a. Die Eidgenössischen Räte haben am 18. Juni 2021 die Änderung des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a) beschlossen. Dieses erste Rechtsetzungspaket hat der Bundesrat gestützt auf den Expertenbericht «Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» vom 24. August 2017 dem Parlament unterbreitet. Ziel ist eine Eindämmung der Entwicklung der Kosten für die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und auf diese Weise eine Begrenzung des Anstiegs der von den Versicherten bezahlten Prämien.

Ein Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a bedingte nur eine minimale oder gar keine Umsetzung auf Stufe der KVV und konnte bereits per 1. Januar 2022 in Kraft treten, so die Bestimmungen zur Rechnungskopie, die maximale Bussenhöhe und die Regelung zur Tariforganisation inkl. deren Übergangsbestimmung. Diejenigen Massnahmen zur Kostendämpfung, die eine materielle Anpassung der KVV nach sich ziehen, sollen per 1. Januar 2023 in Kraft treten.

In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung «Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1» wurde ebenfalls die Verständlichkeit der Rechnungen für den Schuldner beziehungsweise für die versicherte Person aufgeführt. Grundsätzlich ist es Sache der Tarifpartner, für eine verständliche Rechnung zu sorgen. Diese haben insbesondere mit Informationen auf ihren jeweiligen Internetseiten zwar erste Schritte betreffend Lesbarkeit der Rechnungen für die Versicherten unternommen. Die Vorlage verpflichtet die Leistungserbringer nun dafür zu sorgen, dass die Rechnung für die versicherte Person nachvollziehbar ist.