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Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 4 Seiten
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Abkommen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen regelt:
a) den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler zwischen den schweizerischen und liechtensteinischen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen; und
b) die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung und Anwendung der verhängten Spielsperren.
Art. 2 Zweck
Das Abkommen bezweckt die Stärkung des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die Spielsperren nach dem jeweiligen für sie anwendbaren Recht verhängen.
Art. 4 Spielsperre und Datenaustausch
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die einen Sperrgrund nach dem jeweiligen für sie anwendbaren Recht feststellen, verhängen die Spielsperre, heben sie auf und sind verantwortlich für den Datenaustausch nach diesem Abkommen.
Art. 5 Umsetzung des Datenaustauschs
1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen teilen sich die zur Anerkennung und Anwendung der Spielsperre notwendigen Daten der gesperrten Spielerinnen und Spieler unverzüglich gegenseitig mit.
2 Sie tauschen dazu die folgenden Angaben der gesperrten Personen aus:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Ausstellungsdatum der Sperre.
3 Sobald eine Spielsperre aufgehoben wird, dürfen die Daten der betroffenen Person den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen des anderen Landes unverzüglich nicht mehr zugänglich sein.
Art. 6 Register
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen können zum Zweck des Datenaustauschs nach diesem Abkommen ein gemeinsames Register führen.