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Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 4 Seiten

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Abkommen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 7 Anerkennung und Anwendung der Spielsperren

Die im einen Vertragsstaat verhängten Spielsperren werden von den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen im jeweils anderen Vertragsstaat anerkannt und angewandt.

Art. 8 Informationspflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, welche die Sperre verhängen, informieren die betroffene Person schriftlich darüber, dass die Sperre auch im jeweils anderen Land gilt.

Art. 9 Rechte der Spielerinnen und Spieler

Die gesperrten Spielerinnen und Spieler können nach dem jeweiligen auf die Veranstalterin oder den Veranstalter von Geldspielen, die oder der die Sperre verhängt hat, anwendbaren Recht, insbesondere:

a) ihren Eintrag im Register der gesperrten Personen bestreiten;

b) die Aufhebung der Spielsperre verlangen.

Art. 10 Datenschutz

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen befolgen die jeweiligen auf sie anwendbaren Datenschutzbestimmungen.

Art. 11 Folgen bei Verstössen

Verstösse gegen die in diesem Abkommen festgelegten Pflichten werden nach dem jeweiligen auf die fehlbare Veranstalterin oder den fehlbaren Veranstalter von Geldspielen anwendbaren Recht geahndet.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen informieren die von ihnen vor Inkrafttreten des Abkommens gesperrten Spielerinnen und Spieler über die Ausdehnung der Spielsperre, soweit der Aufwand dafür zumutbar ist.

Art. 13 Geltungsdauer und Kündigung des Abkommens

1 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an den anderen Vertragsstaat kündigen.

3 Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.