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Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 2 Seiten

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Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen

vom ... [Vorentwurf]

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der

Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

Art. 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Erklärung zu den Artikeln 15–17 des Haager Übereinkommens vom 18. März 19703 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen dahingehend zu ändern, dass für die Befragung oder Anhörung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Instruments zur Ton- oder Bildübertragung keine vorgängige Genehmigung erforderlich ist, sofern bestimmte Bedingungen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutze der betroffenen Person erfüllt sind. Die einzelnen Bedingungen sind in der Erklärung aufzuführen.

Art. 2

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

Art. 11

1. Allgemeines1 Hoheitliche Handlungen, die im Rahmen eines ausländischen

Zivilverfahrens in der Schweiz vorgenommen werden, insbesondere die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken an Personen in der Schweiz und Beweisaufnahmehandlungen auf schweizerischem Staatsgebiet, haben mittels Rechtshilfe zu erfolgen. Die Kapitel I und II der Haager Übereinkunft vom 1. März 19545 betreffend Zivilprozessrecht gelten sinngemäss.

2 Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, können jedoch mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Instruments zur Ton- oder Bildübertragung an

1SR 101

2BBl ...

3 SR 0.274.132

4SR 291

5 SR 0.274.12