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Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 2 Seiten

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einer Verhandlung im Ausland teilnehmen oder von einer durch eine ausländische Behörde ermächtigten Person befragt werden. Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 18. März 19706 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen gilt sinngemäss.

3 Soweit das Bundesrecht nichts Anderes vorsieht, wird die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.

Art. 11a Abs. 4

Aufgehoben

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes nach Artikel 2.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 SR 0.274.132