Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 223Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1

Ja – «Enge Begleitung soll gegeben sein.»

Transfair : Nous proposons de rendre cet accompagnement systématique – pas seulement en cas de besoin – et de le renforcer en ajoutant des possibilités de formation pour le processus de fourniture des données. Les fournisseurs de données doivent être suffisamment sensibilisés au thème de la protection des données. Une communication réussie ainsi qu’une coordination judicieuse entre tous les acteurs est de mise.

Begründungen der Ablehnenden

Nein – «Kein Austausch von Personendaten notwendig / Austausch von Personendaten auf Minimum reduzieren»

AG: Gesundheitsdaten gehören nicht dazu.

TCS: Der TCS spricht sich eher gegen eine breitgefasste Bearbeitung von Personendaten aus. Eine Ergänzung mit anonymisierten Personendaten könnte grundsätzlich angenommen werden. Hingegen ist von besonders schützenswerten Personendaten, beispielsweise Gesundheitsdaten, abzusehen.

Nein – «Verweis auf Kap. 6 DSG nicht ausreichend, Kompetenzdelegation unzulässig»

CSA/SSR : La sécurité et l’anonymat des données seront des conditions fondamentales pour l’acceptation de ce projet.

EPFL: Abs. 2 und Abs. 3 erlauben es, die Artikel 33-42 des DSG zu umgehen. Das DSG sollte aber das übergeordnete Gesetz sein.

Piratenpartei, SEV, SP, SGB: Der pauschale Verweis auf einen relativ begrenzten Bereich des Datenschutzgesetzes (Art. 33-42) erscheint uns sehr knapp. Wir bitten daher um eine Prüfung, ob dieser Bereich nicht ausgeweitet werden könnte bzw. sollte.

BE: Es ist für den Kanton Bern nicht nachvollziehbar, warum der Verweis in Artikel 18 Absatz 1 auf Kapitel 6 (Art. 33 bis 42) des neuen eidgenössischen Datenschutzgesetzes (nDSG) beschränkt ist. Mit wenigen Ausnahmen erachten wir auch die übrigen Kapitel für massgebend. Mit einer Ausdehnung des Verweises auf das gesamte nDSG würde auch das wichtige Thema der lnformationssicherheit verstärkt adressiert. Dies ist unseres Erachtens wichtig, weil die Daten schlimmstenfalls missbräuchlich verwendet werden könnten. Ferner kommt der Sicherheit des Systems ein grosser Stellenwert zu. Je nachdem, was mit den Daten beeinflusst werden kann, können bei einem allfälligen Cyberangriff mehrere Mobilitätssysteme ausfallen. Deshalb bedarf es einer soliden Rückfallebene. Ebenfalls ist zu prüfen, ob die mit Artikel 18 geschaffene Gesetzesgrundlage ausreicht, um Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b nDSG gerecht zu werden oder ob der Begriff Profiling explizit erwähnt werden müsste. Denn die Sammlung von besonders schützenswerten Personendaten in Verbindung mit Bewegungsdaten scheinen ein Profiling zumindest zu ermöglichen.

FR : Selon l’Autorité cantonale de la transparence, de la protection des données et de la médiation du canton de Fribourg, les conditions-cadres prévues à l’article 18 du projet en matière de traitement des données personnelles ne sont pas suffisantes pour garantir la protection des données car le traitement de données personnelles sensibles n’est pas suffisamment décrit. Il serait nécessaire, au vu des principes de protection des données, de mentionner explicitement les données traitées,

223/274 BAV-D-318B3401/238